Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 werden dem Beru- fungsführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den erbetenen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 4. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorin- stanz (1/R mit den Akten und zur Meldung an das Amt für Justizvollzug und das Verkehrsamt) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 31. Dezember 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 31. Dezember 2025 BEK 2025 98 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Verletzung der Verkehrsregeln durch Vortrittsmissachtung gegenüber Fussgängern auf Fussgängerstreifen (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom
24. April 2025, SEO 2025 4);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 24. April 2025 sprach die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe den Beschuldigten der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vortrittsmissachtung gegenüber von Fussgängern im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV und Art. 47 Abs. 2 VRV schuldig (Disp.-Ziff. 1). Sie büsste ihn unter Festlegung einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 4 Tagen mit Fr. 400.00 (Ziff. 2). Innert gesetzlicher Anmeldungs- respektive Erklärungsfrist erhob der erbeten verteidigte Beschuldigte rechtzeitig Berufung beim Kantonsgericht. Er beantragt was folgt (KG-act. 3):
1. Das angefochtene Urteil seien vollständig aufzuheben und die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei für das erst- instanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4’000 (Honorar inkl. Barauslagen) zzgl. gesetzlicher MwSt. zuzuspre- chen.
2. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien auf die Staats- kasse zu nehmen und der Beschuldigte/Appellant sei für das Be- rufungsverfahren angemessen zu entschädigen (zzgl. gesetzli- cher MwSt.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5) und auf die Beantwortung der im schriftlichen Verfahren erfolgten Berufungsbegrün- dung (KG-act. 10 und 12).
2. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht in- nert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Be- rufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben: (a) ob sie das Urteil vollumfäng- lich oder nur in Teilen anficht, (b) welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und (c) welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Der Berufungserklärung lassen sich ausser einer anderen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen keine materiellen Abänderungsanträge im Sinne von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO entnehmen. Aufhebungsanträge allein genügen nicht (dazu vgl. EGV-SZ 2023 A 5.6 und BGer 7B_539/2023 vom
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3. November 2023 insbes. E. 3.1.2 m.H.). Aus dem weiteren Inhalt der Beru- fungserklärung ergibt sich hinsichtlich eines Abänderungsantrags in der Sache ebenfalls nichts. Deshalb ist auf die Berufung in der Sache nicht einzutreten. Eine Nachfristansetzung im Sinne von Art. 400 Abs. 1 StPO war beim erbeten verteidigten Beschuldigten nicht erforderlich (BGer 6B_357/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2 m.H.; BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.4).
3. Abgesehen vom Nichteintreten wegen ungenügender Berufungsanträge (vgl. oben E. 2) kann nach Art. 398 Abs. 4 StPO bei Übertretungen wie der vor- liegenden, einfachen Verkehrsregelverletzung mit Berufung nur geltend ge- macht werden, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststel- lung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechts- verletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht wer- den. Materielle und – wie etwa die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – prozessuale Rechtsfragen bleiben also mit freier Kognition prüfbar, während die Prüfung der Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhalts- feststellungen auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Beweis- würdigung) beschränkt ist. Beurteilt die Berufungsinstanz die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. die Beweiswürdigung nicht als willkürlich, ist sie an diese gebunden (BEK 2025 35 vom 23. Juli 2025 E. 2 m.H.).
a) Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkür- lich ist, also zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder offen- kundig fehlerhaft ist. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls ver- tretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab- weichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGer 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1.1 m.H.; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 m.H.). Also reicht es nicht aus, die vorinstanzliche Würdigung der objektsprachlichen Sachverhaltsangaben der Beteiligten zu kritisieren, sondern es ist darzulegen, dass die Vorinstanz die tatsächliche Situation im Ergebnis offensichtlich unvollständig oder geradezu falsch beurteilte.
Kantonsgericht Schwyz 4 aa) Unbestritten ist, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug auf dem Fussgän- gerstreifen zum Stillstand brachte, bei dessen Überquerung die Zeugin stürzte und sich leicht verletzte. Während die Zeugin geltend macht, sie sei infolge ei- ner Kollision mit dem Wagen des Beschuldigten gestürzt, macht dieser geltend, dass sie ohne Kollision erst auf dem Trottoir selbst gestürzt sei und sein Ver- halten den Tatbestand der Vortrittsmissachtung nicht erfüllen könne (vgl. dazu angef. Urteil S. 7 E. 1.5 lit. a und KG-act. 1 Ziff. 3.1). Der Berufungsführer kriti- siert, die Angaben der Zeugin zum Kollisionsort laut Polizeirapport (sinngemäss wiedergegeben in U-act. 1 S. 4) würden nicht mit ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (U-act. 26 Rz 83 ff.) übereinstimmen. Mit diesem Aufgreifen von Unstimmigkeiten in der Situierung des präzisen Kollisionsorts im Bereich des Fussgängerstreifens vermag der Berufungsführer indes keine Willkür der Feststellung der Konstanz der Aussagen der Zeugin bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltskerns einer Kollision auf dem Fussgängerstreifen und der in- folgedessen gewonnenen Überzeugung der Einzelrichterin von dieser Tatsache darzutun. Auch die Endposition des Wagens des Berufungsführers scheint mit den Angaben der Zeugin bei der Polizei nicht von Vornherein unvereinbar zu sein, wonach sie bei der Kollision nur noch wenige Schritte von der anderen Strassenseite entfernt gewesen sei. Des Weiteren unterlässt es die Berufungs- begründung auf die Würdigung derjenigen Aussagen des Beschuldigten durch die Einzelrichterin einzugehen, wonach er selbst eine Kollision auf dem Fuss- gängerstreifen nicht ausgeschlossen und sich widersprüchlich über seine erste Wahrnehmung der Zeugin geäussert habe. bb) Setzt sich die Berufungsbegründung mit wesentlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils aber nicht auseinander (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO), ver- mag sie den nach Art. 398 Abs. 4 StPO vorausgesetzten Anfechtungsgrund der Willkür nicht darzutun. Insbesondere unterlässt es der Berufungsführer aufzu- zeigen, dass die Einzelrichterin den Sinn und die Tragweite des Zeugnisses geradezu verkannt oder ohne sachlichen Grund Bestreitungen der Kollision durch den Beschuldigten unberücksichtigt gelassen und folgedessen gestützt
Kantonsgericht Schwyz 5 auf einer offensichtlich falschen oder unvollständigen Auswahl von Kriterien un- haltbare Schlussfolgerungen gezogen oder offenkundige Fehler begangen hätte. Auch deswegen ist auf die Berufung nicht einzutreten.
b) In Bezug auf die weiteren rechtlichen Rügen einer Verletzung des rechtli- chen Gehörs wegen mangelhafter Begründung der Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der Zeugin und eines Ausschlusses des Vortrittsrechts, bleibt auf Folgen- des hinzuweisen. Ob die Aussagen der Zeugin in den wesentlichen Kernele- menten (Kollision) so konstant und überzeugend sind, wie dies die Einzelrich- terin befand, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs bzw. der fehlenden Be- gründung, sondern der Angemessenheit der Beweiswürdigung, deren Willkür- lichkeit die Berufungsbegründung zwar behauptet, aber nicht nachvollziehbar aufzeigt (vgl. oben lit. a). Abgesehen davon ist die Begründung des angefoch- tenen Urteils nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen, d.h. sie muss so abgefasst sein, dass sich der Berufungsführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache die Be- rufung ergreifen konnte (dazu etwa BGer 5A_535/2022 vom 8. Juli 2025 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_661/2020 vom 2. März 2021 E. 2.5.1 m.H.). Dies ist vorliegend ohne Weiteres anzunehmen, legte die Vorinstanz doch die Gründe dar, weshalb sie das Zeugnis für glaubhaft hielt und keine Zweifel hegte, dass der Beschul- digte die Zeugin auf dem Fussgängerstreifen nicht beachtete, dort mit ihr kolli- dierte und dadurch deren Vortritt missachtete. Daher erweist sich die Beru- fungsbegründung hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs offen- sichtlich als unbegründet (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO). Soweit der Berufungsfüh- rer den Ausschluss einer Vortrittsmissachtung behauptet, setzt er sich mit der Feststellung der Einzelrichterin nicht auseinander, er habe nie geltend gemacht, dass die Zeugin den Fussgängerstreifen überraschend betreten habe, sondern vielmehr ausgesagt, diese sei schon auf der anderen Strassenseite wieder auf dem Trottoir gewesen (vgl. angef. Urteil S. 10 E. 1.5 lit. e). Damit fehlt es für das Bestreiten des Vortrittsausschlusses an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage. Die rechtlichen Einwände sind daher ebenfalls offensichtlich unge- nügend begründet und darauf ist auch nicht einzutreten.
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4. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) bzw. verfahrensleitend (Art. 385 StPO i.V.m. Art. 388 Abs. 2 StPO) ebenso wenig einzutreten, wie auf den für dieses Ergebnis unbegründet geblie- benen Abänderungsantrag betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ausgangsgemäss gehen die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Be- rufungsverfahrens zulasten des unterliegenden Berufungsführers (Art. 428 Abs. 1 StPO);- verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 werden dem Beru- fungsführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den erbetenen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 4. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorin- stanz (1/R mit den Akten und zur Meldung an das Amt für Justizvollzug und das Verkehrsamt) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 31. Dezember 2025 amu